Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

- in der Fassung vom 5. März 2016 –

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein“.
Sie hat ihren Sitz beim Deutschen Anwaltverein, Littenstr. 11, 10179 Berlin.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem Deutschen Anwaltverein die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
  • die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
  • Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
  • die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Arbeitsrecht.

Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen.

Die Ergebnisse und die Vorstellungen dieser Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit und insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den mit der Ausführung befassten Institutionen mitgeteilt werden.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann werden, wer Mitglied eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltvereins oder im Deutschen Anwaltsverein und in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben. Der Geschäftsführende Ausschuss kann in Ausnahmefällen auch Mitglieder oder Gastmitglieder aufnehmen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
  4. durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingereichte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

  1. der Geschäftsführende Ausschuss
  2. die Mitgliederversammlung.

Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied des Deutschen Anwaltvereins zusammen. Bei der Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses hat jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das in der Mitgliederversammlung anwesend ist, so viele Stimmen, wie Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses gewählt werden sollen. Pro Kandidat darf nur eine Stimme vergeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses jedes zweite Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Diese Einberufung ist im Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

  1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
  2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses
  3. den Jahresbeitrag
  4. die Änderung der Geschäftsordnung
  5. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
  6. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
  7. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1981.

Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, mindestens aber von 15 % aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Anwaltverein.

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