Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied des Deutschen Anwaltvereins zusammen. Bei der Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses hat jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das in der Mitgliederversammlung anwesend ist, so viele Stimmen, wie Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses gewählt werden sollen. Pro Kandidat darf nur eine Stimme vergeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses jedes zweite Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Diese Einberufung ist im Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über
- die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
- die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses
- den Jahresbeitrag
- die Änderung der Geschäftsordnung
- die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
- die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
- die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.