Zwei Euro pro Stunde – sittenwidrige Lohnvereinbarung

Ein Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist sittenwidrig, wenn diese Vergütung mehr als 50 Prozent hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Entsprechende mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind dann nichtig. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2014 (AZ: 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14).

Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Aushilfen, beide Empfänger von Hartz IV-Leistungen. Die beiden arbeiteten von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr oder stattdessen entsprechend nachmittags. Für ihre allgemeinen Bürotätigkeiten erhielten sie 100 Euro im Monat, was einem Stundenlohn von weniger als zwei Euro entspricht.

Das Jobcenter machte weitere Lohnansprüche geltend. Es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.

Vor Gericht war das Jobcenter erfolgreich. Die Lohnvereinbarungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers, so das Gericht. Damit liege ein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ vor, das gegen die guten Sitten verstoße, also sittenwidrig sei. Aufgrund der Sachlage sahen die Richter auch die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers als gegeben an. Die Arbeitsleistung der beiden Aushilfen hätten für den Anwalt einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Die Arbeiten hätten ansonsten festangestellte Mitarbeiter ausführen müssen. Es entlaste den Anwalt auch nicht, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen. Dies berechtige ihn nicht, einen solch geringen Stundenlohn zu zahlen.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.