Wird Urlaub wegen angeordneter Quarantäne gutgeschrieben?

(DAV). Nachdem es schon zahlreiche Entscheidungen in der ersten Instanz gegeben hat, werden diese nun in den zweiten Instanzen bestätigt: Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, ohne krank zu sein, bekommt die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Aber: Bleibt es so? Die Gerichte entscheiden noch unterschiedlich.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte am 15. Februar 2022 (AZ: 1 Sa 208/21) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster. Das hatte entschieden, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers nicht gutgeschrieben wird, wenn er – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne muss. Die Regelung bei Krankheit im Urlaub kann nicht auf die Zeit in der Quarantäne angewendet werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Quarantäne im Urlaub – Gutschrift der Urlaubstage?

Der Kläger hatte vom 23. bis 31. Dezember 2020 Urlaub. Währenddessen musste er – ohne selbst infiziert zu sein – aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person vom 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 in Quarantäne. Die Arbeitgeberin schrieb den Urlaub nicht gut.

Der Kläger meinte, sein Urlaubsanspruch sei insoweit nicht erfüllt worden und bestehe nach wie vor. Die Quarantänezeit sei so zu behandeln, wie eine Erkrankung im Urlaub. Krankheitstage würden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die häusliche Quarantäne stelle einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar und sei mit den Einschränkungen bei „normaler Arbeitsunfähigkeit“ durchaus vergleichbar.


In Quarantäne, ohne krank zu sein – Urlaubstage laufen weiter

Das sah das Landesarbeitsgericht in Kiel anders: Bei einer angeordneten Quarantäne ist die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BurlG) nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift laufen die Urlaubstage bei einer Erkrankung nicht weiter.

Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, gibt es nicht. Wie der Arbeitnehmer sich erholt, bleibt ihm überlassen. Unter Umständen wird er durch eine Absonderung nicht in der Verwirklichung seines Urlaubszwecks beeinträchtigt, argumentierte das Gericht.

Es bleibt aber spannend, da die Landesarbeitsgerichte hier nicht einheitlich entscheiden. Gegen zahlreiche Entscheidungen wurden, wie auch hier, Rechtsmittel eingelegt.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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