Wer nachts und an Sonntagen arbeitet, muss dafür einen Ausgleich erhalten

„In der Regel sind Zulagen von etwa 20 Prozent in so einem Fall angemessen“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ob in der Nacht oder an Sonntagen gearbeitet wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Mitarbeiter müssen einer solchen Anordnung nachkommen, es sei denn medizinische Gründe sprechen dagegen. „In so einem Fall muss der Arbeitgeber einen Ersatzarbeitsplatz suchen. Hat er diesen nicht, kann er dem Mitarbeiter auch kündigen“, warnt Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät in diesem Fall zu einer Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Weitere Informationen erhalten Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

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