Weiterleitung von E-Mails einer Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber

(dpa/tmn). Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort um Mitglieder zu werben. Es ist daher fraglich, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, E-Mails einer Arbeitnehmervereinigung an seine Beschäftigten weiterzuleiten. Im Zeitalter der Digitalisierung und des Homeoffice reicht eine digitale Erreichbarkeit der Arbeitnehmer.


Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails einer Arbeitnehmervereinigung an alle Beschäftigten zu versenden. Zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung über das hauseigene Intranet die Möglichkeit einräumt, Informationen an alle bei ihm Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. Mai 2022 (AZ: 2 Ca 93/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.


Pflicht des Arbeitgebers Mails von Arbeitnehmervereinigung weiterzuleiten?

Die Arbeitnehmervereinigung war keine Gewerkschaft und konnte keine Tarifverträge abschließen. Die Gewerkschaft, die in dem Bereich Tarifverträge abschließen kann, hat grundsätzlich das Recht, E-Mail an die betrieblichen E-Mailadressen zu senden.

Das Gericht sprach diese Möglichkeit grundsätzlich auch der „Arbeitnehmervereinigung“ zu. Allerdings sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, aktiv Mails zu versenden, wenn bereits die Möglichkeit bestehe, Informationen in ein betriebsöffentliches Portal einzustellen.


Erreichbarkeit der Belegschaft

Auch darüber könne die gesamte Belegschaft, einschließlich der im Homeoffice Beschäftigten, erreicht werden. Wegen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit habe die Arbeitnehmervertretung keinen darüberhinausgehenden Anspruch auf Weiterleitung ihrer E-Mails an die Belegschaft.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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