Während der Arbeit leere Pfandflaschen gesammelt – fristlose Kündigung

(DAV). Fortgesetzte Verstöße gegen die Anweisungen des Arbeitgebers können den Mitarbeiter seinen Job kosten. Ein solcher Verstoß kann auch bereits das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit sein.

Als Reinigungskraft war die Frau für Flughafengebäude zuständig. Im Dezember 2011 kündigte der Arbeitgeber ihr, weil sie verbotswidrig Pfandflaschen im Flughafenbereich gesammelt habe. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich Frau und Arbeitgeber dann jedoch auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der Text des Vergleichs enthielt den Hinweis, dass es verboten sei, Pfandflaschen und Dosen einzusammeln, um dann den Pfanderlös privat zu nutzen. Über das Verbot informierte außerdem ein Informationsblatt, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellte.

Die Frau sammelte aber trotzdem immer wieder Pfandgut auf dem Flughafengelände und erhielt deswegen mehrere Abmahnungen. Als sie dennoch wieder sammelte, kündigte ihr der Arbeitgeber außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich.

Die Kündigungsschutzklage der Frau ging bis zum Bundesarbeitsgericht – hatte jedoch in keiner Instanz Erfolg.

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass dem „Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden“ kann. Das war hier der Fall (Bundesarbeitsgericht am 23. August 2018; AZ: 2 AZR 235/18).

Die bewusste und nachhaltige Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten sei ein solcher wichtiger Grund. Eine solche Pflicht habe die Frau massiv und nachhaltig verletzt, indem sie trotz Verbot auf dem Gelände immer wieder Pfandflaschen für eigene Zwecke gesammelt habe. Der Arbeitgeber habe ihr das im Rahmen seines so genannten Direktionsrechts berechtigterweise untersagt. Er habe das Recht, über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Das gelte auch für das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb.

Fristlose Kündigung wegen Pfandflaschen?
So habe das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine Pfandgegenstände zu privaten Zwecken sammelten. Sie erbrächten damit nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Dagegen gebe es kein berechtigtes Interesse der Frau, während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken Pfandgegenstände zu sammeln. Im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit müsse der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen und entsprechend Einschränkungen seiner privaten Lebensführung hinnehmen.

Es wirke sich nicht zu Gunsten der Frau aus, dass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nicht auf ein strafrechtliches Vermögensdelikt, wie etwa Unterschlagung oder Diebstahl, gestützt habe und möglicherweise weder ihm noch seinem Auftraggeber ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei.

Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Dieser strafrechtliche Aspekt sei für die Beurteilung der Pflichtverletzung nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Dies gelte eben auch dann, wenn nur Gegenstände von geringem Wert betroffen seien bzw. das Verhalten des Mitarbeiters zu keinem oder nur geringfügigem Schaden geführt habe.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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