Viele krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen – Anzeige fällig

(DAV). Wer viele Mitarbeiter entlässt muss dies als „Massenentlassungen“ der Agentur für Arbeit anzeigen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahren, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Daher gilt die Anzeigepflicht auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen.

Ohne eine solche Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit sind die Kündigungen schon per se unwirksam. Dies musste ein Luftsicherungsunternehmen erfahren, das in einem Monat 34 krankheitsbedingte Kündigungen aussprach. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 (AZ: 7 Sa 405/21).


Krankheitsbedingte Massenentlassungen?

Der Kläger war bei einer Luftsicherheitsfirma am Flughafen Düsseldorf in einem 6-2-Schichtsystem beschäftigt. Insgesamt hatte das beklagte Unternehmen mehr als 500 Arbeitnehmer.

Der Kläger war im Jahr 2018 an 61 Tagen krankgeschrieben, 2019 an 74 Tagen und 2020 an 45 Tagen. Deshalb wurde ihm gekündigt. Vom 25. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 kündigte das Unternehmen 34 Beschäftigten aus krankheitsbedingten Gründen. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit wegen Massenentlassungen gab es nicht. Hier wurde dem Kläger zum zweiten Mal gekündigt.

Der Kläger hielt beide Kündigungen für unwirksam. Zum einen fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, zum anderen seien seine Erkrankungen vollständig ausgeheilt.


Kündigungsschutzklage erfolgreich

Wie schon das Arbeitsgericht in Düsseldorf hielt auch das Landesarbeitsgericht die Kündigungen für unwirksam und gab der Kündigungsschutzklage statt.

Auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen gibt es die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 17 KSchG). Und selbst unabhängig davon hielt das Gericht beide Kündigungen für unwirksam. Es lagen nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen vor.

So gab es keine negative Gesundheitsprognose. Schließlich fielen die Krankheitszeiten 2020 wieder ab. Auch lagen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen vor. Das Unternehmen musste nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungen für mehr als 42 Tage leisten. Bei krankheitsbedingten Ausfällen muss der Dienstplan auch kurzfristig angepasst werden. Dies begründet keine erhebliche Betriebsablaufstörung. Es handelt sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent ist. Damit konnten die Kündigungsschutzklagen nicht begründet werden.

Mittlerweile hat das Landesarbeitsgericht in parallel gelagerten Fällen ebenso entschieden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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