Vertrag mit Sugar Daddy: Anspruch auf Zeugnis

(red/dpa). Ein Scheinarbeitsvertrag als Hauswirtschafterin, hinter dem sich ein Prostitutionsvertrag verbirgt: Ist so ein Vertrag überhaupt gültig? Kann die Frau Anspruch auf ein Zeugnis und Urlaub haben?

Auch mit solchen Fragen müssen sich Arbeitsgerichte beschäftigen, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die 35-jährige Frau und Mutter von drei Kindern im Alter von 19, 12 und 7 Jahren bezog Grundsicherung für Arbeitssuchende. Eine Freundin, Ex-Mitarbeiterin des später beklagten Mannes, erzählte diesem, dass sie eine Bekannte habe, die einen Sugar Daddy suche. Dieser solle sie finanziell unterstützen. Sie biete dafür Geschlechtsverkehr an. Beim persönlichen Kennenlernen vereinbarten sie, die Frau werde ihn zweimal wöchentlich zu Hause zu einvernehmlichem Sex aufsuchen und ihn sporadisch zu gemeinsamen Abendessen mit Freunden sowie zwei- bis dreimal jährlich zu einem Kurzurlaub begleiten.

Die beiden schlossen einen „Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung“. Laut Vertrag übernahm die Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin Aufgaben wie Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkauf und Kochen. Der Mann zahlte ihr monatlich 460 Euro brutto. Die Frau hatte einen Urlaubsanspruch von 25 Urlaubstagen jährlich. Die Laufzeit des Vertrags begann am 1. Juni 2017.

Ende Januar 2018 teilte die Frau dem Mann mit, dass sie eine sexuelle Beziehung ablehne. Am nächsten Tag kündigte dieser das Hauswirtschaftsarbeitsverhältnis zum 28. Februar 2018 und stellte sie ab sofort von der Arbeitsleistung frei. Die Frau klagte. Unter anderem forderte sie die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche mit 680 Euro brutto und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Mit Erfolg. Sie habe Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ebenso wie auf eine Abgeltung für die Urlaubstage, die sie wegen Beendigung des Arbeitsvertrags nicht habe nehmen können (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 06. Juni 2019; AZ: 17 Sa 46/19). Es handele sich um einen Scheinarbeitsvertrag, dem tatsächlich ein Prostitutionsvertrag (Sugar-Daddy-Verhältnis) zugrunde lag. Die Richter kamen allerdings zu dem Ergebnis, dass dieser nicht sittenwidrig sei und damit wirksam.

Zwar waren die Richter auch der Auffassung, dass „Rechtsgeschäfte, die zu sexuellen Handlungen gegenüber anderen verpflichten oder solche sexuellen Handlungen belohnen, mit der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht unvereinbar sein können“. Zu bedenken sei jedoch, dass eine Prostituierte, die sich frei und eigenverantwortlich und unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile für diese Tätigkeit entscheidet, offensichtlich darin keine Verletzung der eigenen Würde sehe. Mit Blick auf das dem Grundgesetz zugrunde liegende Menschenbild verbiete sich der Schutz der Prostituierten vor ihrem eigenen freien Willen. Dementsprechend habe die Frau Anspruch auf die Abgeltung ihrer Urlaubstage und ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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