Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften: Arbeitgeber zahlt

(dpa/tmn). Für einen Arbeitsunfall kommt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) auf. Doch wer muss eigentlich die Kosten übernehmen, wenn der Arbeitgeber für den Unfall verantwortlich ist?

Dieser kann verpflichtet sein, die Kosten für den verletzten Arbeitnehmer der BG zurückzuerstatten. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Mitarbeiter eines Unternehmens sägten auf einem Flachdach, das mit Rauhspundplatten belegt war, rund fünf Quadratmeter große Löcher in die Platten. In diese sollten später Lichtkuppeln eingesetzt werden. Anschließend deckten sie das Dach mit einer Dampfsperrfolie ab. Ein Kollege trat in eines der nicht sichtbaren Löcher und stürzte über drei Meter tief. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Er ist jetzt vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim.

Berufsgenossenschaft will Kosten von Arbeitgeber zurück
Die BG als gesetzlicher Unfallversicherer des Arbeitgebers zahlte für den Mann rund eine Million Euro. Diese Kosten wollte sie vom Arbeitgeber zurückerstattet haben.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Arbeitgeber, der BG die von ihr zu leistenden Aufwendungen zu erstatten. Er muss darüber hinaus auch für zukünftige Aufwendungen aufkommen, entschieden die Richter.

Unternehmen verzichtete bewusst auf Sicherheitsvorkehrungen: grobes Verschulden
Das beklagte Unternehmen habe die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Nach diesen Vorschriften müssten bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden. Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als neun Quadratmeter sind, müssten ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen werden.

Den Einwand des Unternehmens, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, wiesen die Richter zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Dass das Unternehmen bewusst auf die Sicherungsmaßnahmen verzichtet habe, sei sein grobes Verschulden. „Es musste sich für den Beklagten jedoch aufdrängen, dass solche Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren“, erklärten die Richter. Die Gefahr habe sich durch die aufgelegte Folie noch weiter erhöht.

Über die genaue Höhe der Rückerstattung an die Berufsgenossenschaft muss nun die Vorinstanz, das Landgericht Oldenburg, entscheiden.

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