Urlaubstage werden vererbt

Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner Rechtsprechung bisher davon aus, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers erlischt und damit auch sein eventuell noch bestehender Urlaubsanspruch. Doch jetzt entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 7. Oktober 2015; AZ: 56 Ca 10968/15) anders, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Als die Frau starb, hatte sie noch Anspruch auf 33 Urlaubstage. Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber der Verstorbenen die Abgeltung des Anspruchs.

Sie erhielten das Geld. Die Richter verwiesen auf das Bundesurlaubsgesetz, nach dem Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Das Gericht widersprach damit dem Bundesarbeitsgericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Der war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod nicht erlösche (Urteil vom 12. Juni 2014, AZ: C-118/13).

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