Urlaubsabgeltung: Keine fristlose Kündigung zur Anspruchssicherung

(red/dpa). War ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs. Er kann dann einen finanziellen Ausgleich verlangen. Dieser verfällt jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahrs. Dann besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.

Ein Arbeitnehmer, der die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung versäumt hatte, musste es hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfielen. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 22. November 2018 (AZ: 5 Ca 1305/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Eine fristlose Eigenkündigung zur "Rettung" der Urlaubsansprüche sei nicht möglich, so das Arbeitsgericht.

Urlaubsansprüche verfallen Ende März des zweiten Folgejahrs
Der Mann arbeitete viele Jahre einem Gartenbauunternehmen. Seit September 2015 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. März 2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15. April 2018. Er zahlte dem Mann Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018.

Der ehemalige Mitarbeiter forderte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016. Der Arbeitgeber war der Meinung, er müsse diese nicht zahlen, da die Ansprüche noch während der Kündigungsfrist Ende März 2018 verfallen seien. Seine Klage war erfolglos.

Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Verfall des Urlaubsanspruchs
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts lag kein Grund für die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vor. Zwar habe der Kläger ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch hätte er es selbst in der Hand gehabt, fristgerecht zu kündigen. Dieses Versäumnis des Mannes dürfe nicht dem Arbeitgeber zum Nachteil gereichen.

Der Mitarbeiter hätte also die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Diese lief bis zum 15. April 2018. Erst dann war das Arbeitsverhältnis beendet. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche gehen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter, hier also zum 31. März 2018. Damit sind seine Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfallen. Der Arbeitgeber war also gut beraten, auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zu bestehen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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