Urlaub trotz Rente wegen Erwerbsminderung?

(DAV). Bei einem Urlaubsanspruch gibt es immer zwei Komponenten: einmal die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung von Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung). Unsicherheit besteht manchmal darüber, was mit den Urlaubsansprüchen ist, wenn man länger krank oder erwerbsunfähig ist.

Bezieht man Rente wegen voller Erwerbsminderung, hat man keinen Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub. Dies gilt auch dann, wenn die Gewährung der Rente zunächst befristet ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 8. September 2021 (AZ: 4 Sa 54/21).

Urlaub trotz Rente wegen voller Erwerbsminderung?

Die Klägerin hatte als Kassiererin gearbeitet. Seit November 2018 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die deutsche Rentenversicherung bewilligte ihr erstmals im November 2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom Juni 2021 wurde diese Rente bis zum Oktober 2024 verlängert.

Die Klägerin verlangte die Gewährung von 16 Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2018 und 35 Tagen aus 2019.

Urlaub setzt Freistellung von der Arbeitspflicht voraus

Die Klägerin scheiterte in zwei Instanzen. Wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Urlaubsanspruch tatsächlich nicht erfüllbar. Zum Urlaubsanspruch gehören, so dass Landesarbeitsgericht, zwei Komponenten. Diese bestehen aus der Befreiung von der Arbeitspflicht und der Zahlung von Urlaubsentgelt. Entfällt die Freistellungskomponente aufgrund des Rentenbescheides, kann auch kein Urlaub gewährt werden.

Auch wenn die Klägerin meint, ihre Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf ihre Tätigkeit als Kassiererin, und sie könne in eine andere Tätigkeit versetzt werden, übersieht sie die Bestandskraft und Bedeutung des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer wegen voller Erwerbsminderung Rente bezieht, hat keinen Urlaubsanspruch. Voll erwerbsgemindert sind Arbeitnehmer:innen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Durch den Bescheid der Rentenversicherung stand sie dem Arbeitsmarkt aber gar nicht mehr zur Verfügung.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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