Umstellung von eigenen Lehrerrichtlinien auf Tarifvertrag rechtmäßig

Das Land Berlin ist berechtigt, die Vergütung seiner Lehrer nach eigenen Lehrerrichtlinien umzustellen auf eine tarifliche Entgeltordnung. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 (AZ: 21 Ca 11278/15).

Das Land Berlin vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen „Lehrerrichtlinien“. Es gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an. Als diese sich mit dem dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen „Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)“ einigte, stellte das Land Berlin auf diesen um: Seit dem ersten August 2015 wendet es den TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Dagegen erhob die  Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Unterlassungsklage. Sie sah unter anderem ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.

Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte die GEW keinen Erfolg. Die Koalitionsfreiheit berechtige sie nicht dazu, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Nicht-GEW-Mitglieder zu verhindern. Das Gericht wies darauf hin, dass die Koalitionsfreiheit nicht die Ablehnung einer tarifvertraglichen Regelung schütze. Sie schütze lediglich die Anwendung einer solchen unter bestimmten Voraussetzungen. Auch das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, sei nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt, denn bei diesen handele es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.