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(red/dpa). Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es häufig Zuschläge zum Lohn. Was ist mit Ostersonntag und Pfingstsonntag: Sonntag oder Feiertag?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall arbeitete der Mann für ein Unternehmen der Backwarenindustrie. Laut Tarifvertrag (§ 4 MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW) erhielt er folgende Zuschläge:
- Arbeit an Sonntagen: unter 3 Stunden 75% (1,75faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50% (1,5faches Entgelt je Stunde)
- Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen: 150% (2,5faches Entgelt je Stunde)
- Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200% (3faches Entgelt je Stunde)
Bis einschließlich 2016 zahlte sein Arbeitgeber für Oster- und Pfingstsonntag den Zu- schlag in Höhe von 200%. Im Jahr 2017 informierte er seine Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele.
Der Mann arbeitete am Ostersonntag 2017. Er klagte auf die Zahlung von 282,56 Euro weitere Feiertagsvergütung. Die Summe entsprach der Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in Höhe von 200%. Außerdem forderte er, dass sein Arbeitgeber Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200% Zuschlag vergüten werde.
Höherer Zuschlag: Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag, aber hoher Feiertag
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorfbekam er Recht (Entscheidung vom 22. Februar 2019, AZ: 6 Sa 996/18). Auch wenn der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei, handele es sich doch um einen hohen Feiertag im Sinne des Tarifvertrags. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff „hoher Feiertag“ mindestens die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten, erläuterten die Richter. Dazu gehörten eben auch Oster- und Pfingstsonntag.
Auch der offensichtliche Sinn der Regelung spreche für die Zahlung. Mit dem höheren Zuschlag sollten Arbeitnehmer für die besondere Belastung entschädigt werden, an diesen Tagen arbeiten zu müssen. Sie könnten diese als besonders wichtig geltenden Feiertagen nicht frei bestimmt verbringen. Diese Beeinträchtigung liege am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag – wenn nicht sogar stärker. Dasselbe gelte für den Pfingstsonntag. „Ein sachlicher Grund, Arbeit an Ostermontag und Pfingstmontag doppelt so hoch zu bewerten wie Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag ist nicht erkennbar.“
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de