Tariflicher Erschwerniszuschlag wegen OP-Maskenpflicht?

(DAV). Wegen der Corona-Pandemie müssen viele Beschäftigten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies wird teilweise als Belastung gesehen. In manchen Tarifverträgen ist ein Zuschlag für das Tragen einer persönliche Schutzausrüstung vorgesehen. Gilt dies auch für einen Mund-Nasen-Schutz?

Einen solchen 10%igen Erschwerniszuschlag gibt es zum Beispiel im Rahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Gebäudereinigung. Allerdings haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Zulage, wenn sie bei ihrer Arbeit eine medizinische Maske tragen müssen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2021 (AZ: 17 Sa 1067/21).


Medizinische Maske in der Reinigungsbranche

Der Kläger arbeitet als Reinigungskraft. Es gilt der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Darin ist bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, ein Zuschlag von 10 % vorgesehen. Seit August 2020 musste er bei der Arbeit eine OP-Maske tragen. Deshalb verlangte er den Erschwerniszuschlag.

Die Klage war erfolglos. Der Mann hat keinen Anspruch auf den Erschwerniszuschlag. Der Anspruch besteht nur, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist.

Dies ist bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers dient. Vielmehr sollen damit andere Personen geschützt werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.