Streik in der Kita: Die Rechte arbeitender Eltern

Kämpft das Kita-Personal um sein Gehalt, kann das arbeitende Eltern in die Bredouille bringen: Wohin während eines Streiks mit dem Kind, darf der Chef wegen der Fehlzeit abmahnen und müssen Mitarbeiter in einem solchen Szenario einen Lohnausfall hinnehmen? Wie Eltern vorgehen können, wenn sich keine Großeltern oder Babysitter als Betreuungsalternative auftun lassen.

Werden Eltern von einem Warnstreik in der Kita überrascht, machen sie sich für ihren Arbeitgeber nicht angreifbar, wenn sie mangels Betreuungsalternativen nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen ihren Chef dann aber kurzfristig am Telefon darüber informieren. In einem solchen Fall wäre eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgeschlossen.

Die aktuellen Streiks sind allerdings im Vorlauf angekündigt worden. In einem solchen Szenario können Arbeitgeber verlangen, dass Eltern sich auf den Streik vorbereiten und vielleicht unter den Kita-Eltern absprechen und darüber eine Betreuungslösung finden.

Kinder im Büro, Homeoffice, Urlaub: Die Optionen für vom Streik betroffene Eltern

„Wenn der Streik erst morgens angekündigt wird und der Vater des Kindes Zeit hat, dann muss er als Betreuungsperson einspringen“, sagt Nathalie Oberthür. Die Rechtsanwältin ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Für den Fall, dass sich aber niemand für die Kinderbetreuung findet, sind verschieden Szenarien vorstellbar:

  1. Die Kinder ins Büro mitnehmen
    Grundsätzlich haben Eltern darauf keinen Anspruch. „Das unterliegt dem Hausrecht beziehungsweise der betrieblichen Organisationshoheit des Arbeitgebers“, so Oberthür. Er müsse Kinder im Büro nicht erlauben. Mancher Chef habe aber für solche Fälle Räumlichkeiten im Betrieb eingerichtet, in die Kinder mitgenommen werden dürften.
  2. Homeoffice: Von zuhause aus arbeiten
    Im Einvernehmen mit dem Chef kann das möglich sein. Für eine kurze Streikdauer könne das Arbeiten von zuhause aus zumutbar sein, sagt die Rechtsanwältin. Oberthür gibt allerdings zu bedenken: „Wobei sich die Frage stellt, ob jemand von zuhause aus vernünftig arbeiten kann, wenn kein Heimarbeitsplatz eingerichtet ist.“
  3. Kurzfristig Urlaub nehmen
    Urlaub kann man nicht selbst nehmen. Freie Tage müssen vom Chef genehmigt werden. Der muss ihn wiederum aber gewähren, wenn dem Urlaub keine betrieblichen Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Inwieweit müssen Eltern bei einem Kita-Streik mit einem Lohnausfall kalkulieren?

Mitarbeitern steht zu, dass ihr Lohn fortgezahlt wird, wenn sie aus persönlichen Gründen für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – etwa durch einen kurzen Streik in der Kita – vom Arbeiten abgehalten werden. Das regelt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine alternative Betreuung nicht machbar ist, haben Eltern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung“, sagt Rechtsanwältin Oberthür.

Übrigens handelt es sich bei den meisten Streiks um sogenannte Warnstreiks, wenn Berufsgruppen wie aktuell die Kita-Erzieher auf die Straße gehen. Ein solcher Streik darf nicht unverhältnismäßig sein und ist in seiner Dauer deshalb beschränkt.

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