Stellenausschreibung: Vorgesetzter Mitbewerber darf keine dienstliche Beurteilung abgeben

(red/dpa). Bewirbt sich ein Mitarbeiter auf eine Stelle in seiner Behörde, kann es sich ergeben, dass er und sein Vorgesetzter zu Konkurrenten um diese Stelle werden. In diesem Fall darf der Vorgesetzte keine dienstliche Beurteilung seines Mitarbeiters schreiben. Dann liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor: Die Beurteilung ist rechtswidrig, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Beurteilung aus seiner Personalakte.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war die Frau war als Sachbearbeiterin bei einer Behörde tätig. Im Juli 2018 bewarb sie sich auf eine von der Behörde ausgeschriebene Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen insgesamt zwölf Kolleginnen und Kollegen teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Ihre Vorgesetzte übergab der Sachbearbeiterin eine Stichtagsbeurteilung für den Zeitraum von Anfang April 2016 bis Ende März 2018 mit der Gesamtnote „C“. Die Vorgesetzte war zu dieser Zeit als Abwesenheitsvertretung kommissarische Leiterin des Teams, war jedoch nicht zur Teamleiterin befördert. Auch sie bewarb sich auf die ausgeschriebene Teamleiterstelle.

Die Sachbearbeiterin klagte. Sie forderte, die Behörde zu verurteilen, ihre Beurteilung aus den Personalakten zu entfernen.

Mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist eine Beurteilung durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin als schwerer Verfahrensfehler anzusehen (Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.September 2019, AZ: 3 Ca 985/19).

Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Das schließe aus, dass der Vorgesetzte eine Beurteilung für einen Mitbewerber erstelle. Die Beurteilung diene ja als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese.

Bewerbung auf dieselbe Stelle: Keine dienstliche Beurteilung wegen Konkurrenzsituation

Eine Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung setze nämlich als Entscheidungsgrundlage eine Bewertung der Bewerber im Hinblick auf ihre Eignung voraus, die anhand von Beurteilungen, Zeugnissen oder aktuellen Leistungsberichten erfolge. Ein Konkurrent müsse daher nicht nur von der Entscheidung über die Stellenvergabe selbst, sondern auch von der Vorbereitung der Vergabeentscheidung durch Schaffung der Entscheidungsgrundlagen ausgeschlossen sein.

Man könne dem Betroffenen auch nicht zumuten, zunächst die Beurteilung abzuwarten, um unter Umständen dann gerichtlich beweisen zu müssen, dass die ihn beurteilende Person als Mitwerber tatsächlich voreingenommen gewesen sei. Daher habe die Klägerin Anspruch auf Entfernung der Beurteilung aus ihrer Personalakte.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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