Stellenausschreibung: Gendersternchen als Diskriminierung?

(DAV). Das Allgemeine Gleichstellunggesetz (AGG) gibt es vor: Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden (§§ 1, 7 AGG). Werden aber mehrgeschlechtliche Menschen durch das Gendersternchen in „Bewerber*innen“ diskriminiert, weil nur Frauen und Männer angesprochen werden?


Nein, durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens soll eine solche Diskriminierung eigentlich u.a. sprachlich vermieden werden. Eine solche Schreibweise benachteiligt Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2021 (AZ: 3 Sa 37 öD/21).


Benachteiligt das Gendersternchen nicht binäre Personen?

Bei einer Ausschreibung von mehreren Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen wurden u.a. folgende Sätze verwendet: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Die zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit der Klage wurden Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht. Sie sei als Person u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ nicht geschlechtsneutral sei.

Beim Arbeitsgericht war die klagende Person noch erfolgreich und erhielt aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.000,- zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens EUR 4.000,- betragen.


Durch Gendersternchen kein AGG-Verstoß

Die klagende Person bekam keine weitere Entschädigung zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurück.

Es liegt keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborene Menschen vor. Im Gegenteil: Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen.

Ziel der Verwendung ist es vielmehr, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren. Es dient der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter.  Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben.

Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wurde bereits durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.