Sonderzahlungen: Geltung von Freiwilligkeitsvorbehalten

DAV). Das Landesarbeitsgerichts Stuttgart hat am 9. September 2022 (9 Sa 28/22) ein Urteil gefällt, das für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber von Interesse sein dürfte. Es geht um sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalte, also Bestimmungen in Arbeitsverträgen, die den Arbeitgeber dazu berechtigen, gewisse Zahlungen nur nach eigenem Ermessen zu leisten.

So ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Arbeitsverträgen unwirksam, wenn er auch nachträglich vereinbarte Sonderzahlungen erfasst.

Sonderzahlung im Arbeitsvertrag

Ein Arbeitnehmer erhielt zwischen 2016 und 2019 wiederholt Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. In seinem Arbeitsvertrag stand allerdings, dass solche Zahlungen im Ermessen des Arbeitgebers lagen und keinen Anspruch für die Zukunft begründeten. Als die Zahlungen für 2020 und 2021 ausblieben, klagte der Arbeitnehmer.

Vereinbart ist vereinbart

Das LArbG Stuttgart hat entschieden: Der Freiwilligkeitsvorbehalt in dem Arbeitsvertrag war unwirksam, weil er auch nachträglich vereinbarte Sonderzahlungen erfasste. Das heißt, selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich später über bestimmte Zahlungen einigen, könnte der Arbeitgeber diese laut Vertrag trotzdem verweigern.

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) haben nachträglich getroffene individuelle Vereinbarungen Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Arbeitgeber müssen vorsichtig sein, wie sie ihre Freiwilligkeitsvorbehalte formulieren.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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