Sind die Folgen einer Impfung ein Arbeitsunfall?

(DAV). Zurzeit wird intensiv über den Wunsch vieler Arbeitgeber diskutiert, den Mitarbeitern eine Impfung gegen Corona aufzuerlegen. Daher lohnt sich ein Blick auf Entscheidungen über Impfmaßnahmen seitens der Arbeitgeber für die Mitarbeiter. Steht man in diesem Fall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. September 2021 (AZ: L 2 U 159/20) hin. Sie ist aufschlussreich, auch wenn es dort um die Folgen einer Grippeschutzimpfung ging. Unterbreitet ein Arbeitgeber ein freiwilliges Impfangebot, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Es liegt also kein „Arbeitsunfall“ vor. Ähnlich dürfte es bei freiwilligen Impfangeboten gegen Corona sein.

Arbeitgeber macht freiwilliges Impfangebot

Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich impfen lassen. Der Krankenhausträger teilte mit, dass es sich um eine freiwillige Impfung handele.

Der Kläger ließ sich impfen. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Kein Arbeitsunfall wegen Impfnebenwirkungen

Zu Recht, wie das Landessozialgericht entschied. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung lag nicht vor. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung gehörte nicht zu den beruflichen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Auch wenn der Kläger annahm, dass die Impfung im Interesse des Arbeitgebers sei, ändere sich an der Bewertung nichts. Das Impfangebot war freiwillig. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das Gericht die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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