Schwere rassistische und beleidigende Äußerungen führen zur Kündigung

(DAV). Der Betriebsfrieden muss gewahrt sein. Wer diesen stört, muss damit rechnen, gekündigt zu werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn es gegen Kolleginnen und Kollegen geht. Manche Mitarbeiter meinen, sie wäre besonders geschützt, dem ist aber nicht immer so.

So muss auch ein schwerbehinderter Mitarbeiter mit einer Kündigung rechnen, wenn er Mitarbeiter von Fremdfirmen schwer rassistisch beleidigt. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 10. Dezember 2021 (AZ: 5 Sa 231/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Unzumutbares Verhalten eines langjährigen Mitarbeiters

Der Kläger arbeitete seit 1981 als Facharbeiter bei einem Unternehmen der chemischen Industrie. Der 55jährige ist verheiratet, hat drei Kinder und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Das beklagte Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie warf dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Mitarbeitern von Fremdfirmen vor.

Das Gericht erhob Beweis und förderte Details zu Tage:

Am 08.01.2019 hatte sich der Kläger auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Mitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar dargestellt hatte. Als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei.

Kündigungsschutzklage erfolglos – Abmahnung entbehrlich

Das Gericht stellte fest: „Die Kündigung des Klägers ist aufgrund dieser Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet.“

Sowohl die Bezeichnung „Ölaugen“ als auch „Nigger“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019. Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her.

Wegen der Schwere des Fehlverhaltens musste der Mitarbeiter auch vorher nicht abgemahnt werden. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus.

Die Richter urteilten: Allein der Vorfall in der Werkstattküche zeigte für sich betrachtet bereits eine menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten. Dem beklagten Unternehmen sei es deshalb nicht mehr zumutbar gewesen, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden ist. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage eines Kollegen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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