Schließung wegen Pandemie – Trägt Arbeitgeber das Betriebsrisiko?

(DAV). Wegen der Pandemie mussten viele Geschäfte und Betriebe schließen. Um die Arbeitnehmer zu schützen, gibt es das Modell der Kurzarbeit. Was ist aber in Fällen, in denen Kurzarbeit nicht möglich ist? Normalerweise muss der Arbeitgeber bei höherer Gewalt den Lohn zahlen. Gilt dies auch in der Pandemie?

Wird ein Betrieb wegen der Corona-Pandemie geschlossen, besteht ein Anspruch auf Lohn für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko. Er muss für alle Ursachen einstehen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Dies umfasst auch Fälle der höheren Gewalt, wie Erdbeben, Überschwemmungen oder eben auch die Pandemie. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2021 (AZ: 8 Sa 674/20).

Betriebsschließung wegen der Pandemie

Die Klägerin arbeitete seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 in einer Spielhalle. Sie erhielt dafür 9,35 Euro brutto pro Stunde. Erst wegen einer behördlichen Allgemeinverfügung, dann wegen der Coronaschutzverordnung wurde die Spielhalle ab dem 16.03.2020 geschlossen.

Normalerweise hätte die Klägerin im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Wegen des Eintritts in die Rente endete das Arbeitsverhältnis am 01.05.2020. Daher bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Klägerin klagte auf den „Annahmeverzugslohn“ für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie meinte, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage.

Die Betreiberin der Spielhalle dagegen argumentierte, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin. Schließlich sei ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin unmöglich geworden.

Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Arbeitgeber trägt auch in der Pandemie Betriebsrisiko

Die Frau ist beim Landesarbeitsgericht in Düsseldorf genauso erfolgreich, wie zuvor beim Arbeitsgericht Wuppertal. Die Arbeitgeberin muss der Frau den Lohn in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto - bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten - zahlen.

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko (§ 615 Satz 3 BGB). Dazu gehören alle Ursachen, die von „außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern“. Bei höherer Gewalt sind dies etwa Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.

Dazu zählt auch die aktuelle Pandemie. Das Gericht: „Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts.“

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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