Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag: Zwei Jahre und keinen Tag länger

(red/dpa). Befristete Arbeitsverträge führen immer wieder einmal zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Damit aus dem befristeten Vertrag kein unbefristeter wird, muss der Arbeitgeber sehr genau alle Regelungen einhalten.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte sich der Jurist auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hin beworben und war genommen worden. Seine Stelle war zunächst auf ein halbes Jahr befristet. Laut Arbeitsvertrag begann das Arbeitsverhältnis am 5. September 2016. In der Zeit vom 05. bis zum 23. September 2016 besuchte der Mann eine Schulung, für die er bereits am Tag zuvor, am 4. September, anreiste. Das BAMF erstattete ihm die Reise- und Hotelkosten für die Übernachtung am Anreisetag. Im Februar 2017 wurde seine Stelle bis zum 4. September 2018 verlängert. Als seine Bewerbung auf eine unbefristete Stelle dann erfolglos blieb, klagte der Jurist. Er wollte die Feststellung erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04. September 2018 beendet wurde und forderte seine Weiterbeschäftigung.

Wann wird aus einem befristeten ein unbefristeter Arbeitsvertrag?

Mit Erfolg. Die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (09. April 2019; AZ:  3 Sa 1126/18) und verwies auf § 14 Abs. 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort heißt es: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.“

Befristeter Arbeitsvertrag: Dienstreise zu Beginn zählt als Arbeitstag

Und eben diese Zwei-Jahres-Frist sei hier nicht eingehalten worden. Die Dienstreise am 4. September 2016 sei bereits Arbeitszeit gewesen. Die einvernehmliche Dienstreise, die das BAMF auch bezahlt hatte, habe der Mann bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste. Also seien die zwei Jahre um einen Tag überschritten worden. Das reiche dafür aus, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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