Restauratoren sind keine Handwerker – gelten Tarifverträge?

(DAV) Betriebe, die unter einen Tarifvertrag fallen, müssen sich an die Vereinbarungen halten. Deshalb kann es im konkreten Fall für einen Betrieb entscheidend sein, ob der Tarifvertrag für ihn gilt oder nicht.

So unterliegt etwa das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk einem Tarifvertrag. Aber gilt dies auch für Restauratoren, die Denkmäler restaurieren? Mit dieser Frage hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht am 10. Mai 2019 (AZ: 10 Sa 275/18 SK) befasst. Es entschied, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung kein Handwerker ist bzw. keinen Handwerksbetrieb führt. Damit fällt er auch nicht unter die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Tätigkeiten müssen allerdings durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sein.

Dadurch, dass der Tarifvertrag nicht gilt, entfällt für den Restaurator die Auskunftspflicht über den Verdienst seiner Beschäftigten. Auch muss er keine im Tarifvertrag aufgeführten Beiträge abführen. 

Restaurator: Freier Beruf oder Handwerk?

Für Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Für die Beschäftigten müssen Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung gezahlt werden. 

Im konkreten Fall hatte der Restaurator ein Fachhochschulstudium abgeschlossen. Mit seinem Betrieb übernimmt er Restaurierungen, etwa an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er war der Meinung, keine Beiträge zahlen zu müssen. Er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus.

Das sah die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (ZVK Steinmetz) anders und klagte. Auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben könnten sich auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren.

Für Restauratoren gilt kein Tarifvertrag

Die Klage der ZVK blieb in zwei Instanzen erfolglos. Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht fällt ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht unter die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Er führe keinen Handwerksbetrieb. Anschaulich begründete das Gericht seine Entscheidung mit den vom Restaurator benutzten Werkzeugen: Mikroskop, Schwamm oder Pinsel stellten keine Arbeitsmittel des Handwerks dar.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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