Rassistische Äußerung als Kündigungsgrund - Vorgesetzte „Ming Vase“ genannt

(DAV). Arbeitnehmer müssen die Interessen des Arbeitgebers schützen. Dazu gehört auch, Vorgesetze oder Kunden nicht rassistisch zu bleidigen. Dann droht die fristlose Kündigung. Bei einem Betriebsratsmitglied kann die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden.

Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Vor allem bei einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum. In der erfolgten Anhörung des Arbeitgebers war eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung erkennbar. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Mai 2021 (AZ: 55 BV 2053/21).

Rassistische Äußerung über Vorgesetze und Kunden

Die Verkäuferin war Mitglied des Betriebsrates. Dieser hatte die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds verweigert. Eine solche Zustimmung kann aber durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden. Der Betriebsrat verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärt: „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

In der Anhörung durch den Arbeitgeber zu dem Vorfall erklärte die Verkäuferin: Eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen. Bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen bewundere.

Das Arbeitsgericht Berlin ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.

Außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin

Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin sind rassistisch, so das Gericht. Damit werden Mitmenschen anderer Herkunft ausgegrenzt. Dies ist geeignet, sie zu beleidigen und herabzusetzen. Bei den Umständen des Falls hielt das Gericht eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt.

In der Gesamtbetrachtung lag eine rassistische Äußerung vor. Damit verletzte die Frau die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber. Es handelte sich um ein Kaufhaus von internationalem Ruf. Für dieses war es nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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