Quarantäne während des Urlaubs – keine Gutschrift der Urlaubstage

(DAV). Wer während eines Urlaubs erkrankt, kann sich die Urlaubstage gutschreiben lassen. Voraussetzung ist aber nicht nur, dass man krank ist, sondern dass es eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gibt. Nur dann werden die Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Gleiches gilt bei einer Covid-19-Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne.

Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert bei einer an Corona erkrankten Arbeitnehmerin eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 (AZ: 7 Sa 857/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit – Verbrauch von Urlaubstagen?

Die Klägerin arbeitete in einem Produktionsbetrieb. Während ihres Erholungsurlaubs musste sie wegen eines Kontakts mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter in die häusliche Quarantäne. Bei einer Testung wurde bei der Klägerin eine Infektion mit COVID-19 festgestellt.

Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für die Klägerin eine weitere häusliche Quarantäne an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin nicht ausstellen.

Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen. Sie meinte, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin auch in diesem Zeitraum erfüllt habe.


Corona: Nichtanrechnung auf Urlaub – AU-Bescheinigung notwendig

Die Klage scheiterte sowohl beim Arbeitsgericht in Oberhausen als auch beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die gesetzliche Regelung (§ 9 BurlG) unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Damit Urlaubstage nicht auf einen bereits bewilligten Urlaub angerechnet werden, muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, dass Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergab sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war.

Es kam auch keine analoge Anwendung in Betracht. Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen „urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers“. Eine Erkrankung mit COVID-19 führt z.B. bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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