Prämie für Klageverzicht unwirksam?

(DAV). Bei Betriebsänderungen werden oft Betriebsvereinbarungen mit Sozialplänen geschlossen. Daneben kann es finanzielle Anreize geben, die Kündigung zu akzeptieren. Solche Klageverzichtsprämien bekommt man, wenn man keine Kündigungsschutzklage erhebt. Grundsätzlich sind diese zulässig, manchmal aber dennoch unwirksam.

Sind Leistungen aus dem Sozialplan mit dem Klageverzicht verbunden, ist das unwirksam. Auch darf die Prämie nicht aus den für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden. Ist das der Fall, ist die Vereinbarung unwirksam und steht allen gekündigten Arbeitnehmern zu. Selbst, wenn sie gegen die Kündigung geklagt haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 14. Oktober 2020 (AZ: 2 Sa 227/20) entschieden.

Betriebsvereinbarung für Klageverzichtsprämie

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde mit dem Betriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen. Für den Sozialplan stellte die Beklagte 8 Millionen Euro zur Verfügung. Daraus sollte auch die Klageverzichtsprämie finanziert werden. Die Beklagte bezeichnet diese Summe sogar als „Geschäftsgrundlage“. Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit wurden unterschiedliche Abfindungen bis zu einer Kappungsgrenze gezahlt.

Gleichzeitig wurde eine Betriebsvereinbarung für eine Klageverzichtsprämie geschlossen. Wer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtete, sollte eine um den Faktor 0,25 erhöhte Abfindung erhalten.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Kappungsgrenze behandelte das Gericht auch die Klageverzichtsprämie.

Prämie für Klageverzicht nicht aus Mitteln des Sozialplans

Mit der Klage wandte sich der Kläger eigentlich gegen die Obergrenze der Abfindung (Kappungsgrenze), die bei ihm wegen der Klageverzichtsprämie deutlich überschritten wurde.

Die Kappungsgrenze war wirksam, die Verzichtsprämie aber nicht, so das Gericht.

Sozialplanabfindungen dürfen grundsätzlich nicht von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. So schon das Bundesarbeitsgericht (BAG, 20. Dezember.1983; AZ: 1 AZR 442/82).

Daraus folgt auch, dass die Prämien nicht aus Mitteln des Sozialplans finanziert werden dürfen. In dem Fall sollte die Prämie aber aus den 8 Millionen Euro finanziert werden. Dies war unzulässig.

Dies führte dazu, dass sich für jeden unter den Anwendungsbereich des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer die Abfindung um den Faktor 0,25 erhöhte. Unabhängig davon, ob er Kündigungsschutzklage erhoben hatte oder nicht.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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