Personalräte haben bei der Wahl des Verkehrsmittels freie Hand

(DAV). Personalräte haben in der Verwaltung ähnliche Aufgaben wie Betriebsräte. Um diese wahrnehmen zu können, benötigen sie auch entsprechende Freiheiten. Gehört dazu auch die Wahl des Verkehrsmittels, wenn Dienstfahrzeuge zur Verfügung stehen?


Personalratsmitgliedern steht bei der Wahl des Verkehrsmittels für Dienstreisen ein von der Dienststelle nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg am 13. September 2023 entschieden (AZ: PB 12 K 2808/22).

Das bedeutet, dass Personalräte bei der Frage, ob sie für Dienstreisen ein Dienstfahrzeug oder ihren privaten Pkw nutzen, nicht an Vorgaben der Dienststelle gebunden sind, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Entschädigung für Fahrten mit dem Privatwagen?

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein ehemaliges Personalratsmitglied die Erstattung von Reisekosten für Fahrten mit seinem privaten Pkw beantragt. Die Dienststelle lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Daraufhin erhob das Personalratsmitglied Widerspruch und Klage.


Personalrat darf Reisemittel wählen

Das VG Freiburg gab der Personalrätin Recht.

Die Dienststelle sei nicht befugt gewesen, über die Reisekosten des Personalratsmitglieds durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Es fehle an einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Zudem stehe dem Personalratsmitglied bei Dienstreisen ein Beurteilungsspielraum zu, der sich auch auf die Reisekosten erstrecke. Personalratsmitglieder dürften wegen ihres Amtes und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Beschäftigte ohne dieses Amt.


Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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