Pandemiemaßnahmen am Arbeitsplatz - Kündigung nach Verstößen

(DAV). Wegen Corona gab es am Arbeitsplatz zahlreiche Schutzmaßnahmen. Auch wurden die Arbeitgeber zu entsprechenden Vorkehrungen verpflichtet. Was ist aber, wenn sich die Mitarbeiter nicht daranhalten? Sich etwa gegenüber Kollegen sogar gefährdend aufführen?

Wer die dem „Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen erheblich verletzt“, kann gekündigt werden. Dazu zählt etwa das Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe während der Corona-Pandemie. Dann riskiert man eine fristlose Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 27. April 2021 (AZ: 3 Sa 646/20). Bei anderen Verstößen, z. B. einer Verletzung der Abstandsregeln, droht eine Abmahnung, warnt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Corona-Anhuster – Kündigung?

Der Kläger war zunächst Auszubildender und seit Januar 2019 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Im Zuge der ersten Coronawelle erließ das Unternehmen im März 2020 einen internen Pandemieplan. Dazu zählten u.a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie die Aufforderung, Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel zu bedecken. Die Belegschaft wurde mehrfach, mit E-Mails und in einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt.

Dem Kläger warf das Unternehmen vor, sich mehrfach nicht an die Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Auch habe er in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Einmal soll er einen Kollegen aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet haben. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme.

Die Beklagte kündigte dem Kläger nach Zustimmung des Betriebsrates daraufhin fristlos.

Der Kläger entgegnete, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er die Sicherheitsabstände und Verhaltensregeln beim Husten eingehalten. Am fraglichen Tag habe er einen spontanen Hustenreiz verspürt und deshalb husten müssen. Der Abstand zum Kollegen sei aber ausreichend gewesen. Als der Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, er möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Kündigungsgründe müssen bewiesen werden

Letztlich ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, die Kündigung also rechtswidrig. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme befand das Gericht, die Arbeitgeberin hätte das vorgeworfene Verhalten des Klägers nicht beweisen können.

Aber grundsätzlich gilt:

  • Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen.
  • Wenn der Arbeitnehmer dann deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügt auch keine Abmahnung.
  • Bei einer Verletzung von sonstigen Vorschriften, etwa von Abstandsregeln ist eine Abmahnung ausreichend.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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