Ohne Gesundheitsgefahr keine Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats hat auch bei sogenannten Generalklauseln Grenzen. So steht dem Betriebsrat nur dann Mitsprache beim Gesundheitsschutz zu, wenn eine Gesundheitsgefahr generell oder akut besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2015 (AZ: 23 TaBV 1448/14).

Ein Unternehmen der Textilbranche einigte sich mit dem Betriebsrat einer Filiale auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes. Diese Stelle beschloss eine „Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“. Der Arbeitgeber focht den Beschluss gerichtlich unter anderem mit der Begründung an, für die Regelungen habe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestanden. 

Mit Erfolg. Das Gericht „kassierte“ die Betriebsvereinbarung. Zwar gebe es eine gesetzliche Generalklausel zum Gesundheitsschutz. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nur, wenn eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt.

Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat bis auf wenige Ausnahmen kein zwingendes Mitbestimmungsrecht für die Regelungen gehabt. Wenn eine objektive Gesundheitsgefahr nicht bestehe, ergebe sich nicht schon aus den gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes eine Regelungskompetenz der Einigungsstelle.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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