Neues Gesetz definiert Begriff des Arbeitnehmers

davit empfiehlt Überprüfung von Verträgen mit freien Mitarbeitern
Am 1. April 2017 tritt im Arbeitsrecht ein neues Gesetz in Kraft, das gerade für die IT-Branche von großer Bedeutung ist: Im Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung wird erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer ist. Im Hinblick darauf, dass gerade im IT-Bereich viele Fachkräfte auf Dienstvertragsbasis selbstständig tätig sind, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) Unternehmen, ihre Verträge mit Freelancern zu überprüfen. Es gilt sicherzustellen, dass nicht ungewollt aus dem Auftraggeber ein Arbeitgeber und aus dem Freelancer ein „scheinselbständiger“ Arbeitnehmer wird.

Auf Bezeichnungen wie „Werkvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ kommt es dabei nicht an, denn das Gesetz legt unter anderem fest: „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“ Entspricht die Praxis also nicht dem Leitbild des Gesetzes zu Dienst- oder Werkvertrag, kann sehr wohl ein Arbeitsverhältnis bestehen. In diesem Fall drohen dem Auftraggeber – auch wenn er unfreiwillig zum Arbeitgeber geworden ist – harte, auch strafrechtliche Konsequenzen. So hätte er für seine Angestellten Sozialversicherungsabgaben leisten und Lohnsteuer zahlen müssen. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer Rechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Kündigungsschutz einklagen.

„Die Definition des Arbeitnehmers, also des abhängig Beschäftigten, ist sehr umfassend“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht. Kriterien, die für eine „echte“ selbständige Tätigkeit sprechen, können unter anderem sein

  • der Dienstleister verfügt über eigene Arbeitsmittel
  • der Dienstleister hat selbst Angestellte
  • der beauftragte Freelancer genießt bei der Aufgabenerfüllung Freiheiten wie etwa freie Zeiteinteilung oder keine Präsenzpflicht
  • der Dienstleister erhält für die Erledigung der Aufgabe eine Pauschale und trägt das Risiko, unter Umständen unwirtschaftlich zu arbeiten.

„Doch auch hier kommt es auf die Gesamtschau an“, so Auer-Reinsdorff. „Unternehmen sollten sich daher angesichts der im Gesetz erfolgten Definition des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ bei Überprüfung und Gestaltung von entsprechenden Verträgen juristisch beraten lassen.“ Dabei ist der Anwältin bewusst, dass es zuweilen wegen fehlender Flexibilität eines Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich ist, entsprechend qualifizierte Fachkräfte im klassischen Sinne einzustellen.

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