Muss Arbeitgeber Betriebsrat Videokonferenzen ermöglichen?

(DAV). Die Corona-Pandemie zwingt viele, ihr Handeln zu verändern. Dies macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Ob Homeoffice oder Videokonferenzen statt Meetings -manches wird Corona überleben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Betriebsrates. Kann er also die Ausstattung mit Videokonferenztechnik verlangen?

Ein Arbeitgeber muss es dem Betriebsrat ermöglich, seine Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz durchzuführen. Er ist verpflichtet, eine entsprechende Technik zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2021 (AZ: 15 TaBVGa 401/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Moderne Technik für den Betriebsarzt

Der Betriebsrat wollte auch in Pandemiezeiten miteinander konferieren. Dies sollte per Videokonferenz geschehen. In die entsprechende Technik wollte der Arbeitgeber aber nicht investieren.

Daher wandte sich der Betriebsrat im Eilverfahren an das Gericht.

Dieses verpflichtete den Arbeitgeber, dem Betriebsrat Videokonferenzen zu ermöglichen. Es handelt sich heutzutage um eine „erforderliche Informationstechnik“. Diese muss der Arbeitgeber also zur Verfügung stellen (§ 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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