Mitarbeiterfoto auf Facebook nur mit dessen Zustimmung

(red/dpa). Viele Unternehmen nutzen auch Facebook, um sich zu präsentieren. Sofern sie Fotos posten, auf denen Mitarbeiter zu erkennen sind, müssen diese vorher zugestimmt haben.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und berichtet über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20. Juni 2019.

Der Mann arbeitete in einer Pflegeeinrichtung. Mit seiner Zustimmung war ein Foto von ihm auf einem Aushang der Einrichtung und deren Website verwendet worden. Als das Beschäftigungsverhältnis des Manns endete, widerrief er diese Erlaubnis. Erst im Nachhinein stellte er fest, dass die Einrichtung auf ihrer Facebook-Seite einen mit dem Aushang identischen Post veröffentlichte hatte. Nach anwaltlicher Aufforderung entfernte sie das Foto von der Facebook-Seite. Auf die zugleich geltend gemachte Schadensersatzforderung reagierte sie allerdings nicht.

Foto auf Facebook ohne Zustimmung – Schmerzensgeld

Der Mann wollte wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Er berief sich dabei auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sein Arbeitgeber habe mit der Veröffentlichung seines Bildes nebst Namen auf seiner Facebook-Seite in unrechtmäßiger Weise seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Er habe in die Nutzung des Bilds und seines Namens nicht eingewilligt, schon gar nicht schriftlich und insbesondere auch nicht für eine Verbreitung des Bilds über Facebook.

Arbeitgeber postet Mitarbeiter-Bild auf Facebook ohne Erlaubnis – Schadensersatz

Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe. Grundsätzlich habe er „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Veröffentlichung des Facebook-Posts sei auch nicht zur „Wahrung der berechtigten Interessen“ des Arbeitgebers erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

Die 3.500 Euro, die der ehemalige Mitarbeiter verlange, seien jedoch zu hoch angesetzt. Das Gericht sah eine Entschädigung von maximal 1.000 Euro als gerechtfertigt an. Es verwies unter anderem auf zurückliegende Entscheidungen, in denen die Betroffenen für mehrtägige bis mehrmonatige Videoüberwachung am Arbeitsplatz zwischen 650 und 7.000 Euro Schmerzensgeld erhielten.

Im Vergleich zu anderen Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild sei hier ein Betrag in Höhe von maximal 1.000 Euro angemessen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.