Mindestlohn gilt auch für ausländische Transportunternehmen

(DAV). Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Unentschieden war bisher die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Arbeitnehmer nur kurzzeitig in Deutschland tätig sind.

Dies ist etwa bei Speditionsunternehmen der Fall. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. Januar 2019 (AZ: 1 K 1161/17, 1 K 1174/17) zwei Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen. Gleichzeitig bestätigten die Richter die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall klagten zwei polnische Speditionen dagegen. Da ihre Fahrer nur kurzzeitig in Deutschland arbeiteten, gelte das Mindestlohngesetz nicht.

Auch ausländische Arbeitgeber müssen Mindestlohn zahlen
Das tut es doch. Es gilt generell auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Diese sind verpflichtet, ihren im Inland, also in Deutschland, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts auch dann, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit dauert, wie es etwa typisch sei für ausländische Fernfahrer. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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