Lohnfortzahlung auch bei Corona-Infektion ohne Symptome?

(DAV). Die arbeitsrechtlichen Folgen der Corona-Pandemie werden mittlerweile vor den Gerichten aufgearbeitet. So stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber verpflichtet waren, die Löhne auch im Krankheitsfall weiter zu zahlen. Und zwar auch dann, wenn man ohne Symptome positiv auf Corona getestet wurde.

Ein Anspruch der Arbeitnehmenden auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht auch bei einer symptomlosen Corona-Infektion. Dies betrifft die Fälle, in dem die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht werden kann, und eine Quarantäneanordnung vorlag. Außerdem kommt einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 27. Juni 2022 (AZ: 5 Ca 279 f/22).


Ohne Corona-Symptome krankgeschrieben

Die Klägerin war positiv auf Corona getestet und ging daraufhin für sieben Tage in Quarantäne. Allerdings hatte sie eine symptomlose Infektion, dies teilte sie auch der Arbeitgeberin mit. Sie reichte dennoch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) ein. Die Arbeitgeberin meinte, dass sie den Lohn nicht zahlen müssen, da eine symptomlose Infizierung vorlag. Wegen der Anordnung der Quarantäne gebe es einen entsprechenden Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greife hier jedenfalls nicht.


Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet

Für das Gericht kam es gar nicht darauf an, ob die Klägerin Symptome hatte oder nicht. Zum einen konnte ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht werden. Außerdem war es ihr objektiv nicht zumutbar, den Arbeitsplatz aufzusuchen, damit andere nicht in Gefahr gebracht werden. Des Weiteren lag eine Quarantäneanordnung vor, so dass dies der Frau sogar unmöglich gewesen wäre.

Das Gericht beschäftigte sich aber auch mit der anderen Meinung, dass nur bei Krankheitssymptomen eine Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Diese Auffassung wies das Gericht allerdings in ihre Schranken: „Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein ‚bloßes Bestreiten‘ der Arbeitsunfähigkeit nicht“, so das Gericht. Wenn also ein Arbeitgeber Zweifel an der Erkrankung hat, muss er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Er muss tatsächlich Umstände darlegen und womöglich auch beweisen können, „die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers mit der Folge begründen, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt“.

Das ging hier in diesem Fall nicht. Unstreitig war die Frau positiv getestet worden. Auch ist einer zum Zeitpunkt der Infektion 51-jährigen Frau nicht auszuschließen, dass sich noch Symptome zeigen könnten. Die Aussage „es gehe ihr gut“ begründet noch keinen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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