Leiharbeitnehmer: Keine Kündigung wegen vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit

Mönchengladbach/Berlin (DAV). Eine Leiharbeitsfirma kann einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen, wenn sie vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2018 (AZ: 1 Ca 2686/17) hin.

Die Frau arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma als Kassiererin in Teilzeit. Als der Kunde des Unternehmens, ein Einzelhandelsunternehmen, die Frau vorübergehend nicht mehr einsetzen wollte, kündigte ihr die Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Sie stellte ihr allerdings in Aussicht, sie zum 2. April 2018 erneut einzustellen.

Die Richter entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Zeitarbeitsunternehmen habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau für einen ausreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Drei Monate und ein Tag seien zu kurz. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz solle gerade dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer nicht Daueraufgaben bei nur einem Arbeitgeber erledigten. Der Arbeitgeber der Kassiererin sei fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig. Vor diesem Hintergrund würde das Kündigungsschutzgesetz praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit eine Kündigung rechtfertigte. Man müsse auch den Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit beachten.

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