Kurzarbeitergeld im Lockdown – rechtzeitig anzeigen

(DAV). Während der Corona-Pandemie konnten Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, wenn etwa durch einen Lockdown ein erheblicher Arbeitsausfall entstanden war. Dabei darf aber der korrekte Ablauf nicht übersehen werden: unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls und Beantragung des Kurzarbeitergelds.


Kurzarbeitergeld gibt es nur ab dem Monat, in dem die Anzeige des erheblichen Arbeitsausfalls erfolgt ist. Rückwirkend ist dies nicht möglich. Danach hat man dann drei Monate Zeit das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2021 (AZ: S 16 AL 66/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Lag eine dreimonatige Unterbrechung vor, liegt keine Fortsetzung der ursprünglichen Genehmigung vor.


Kurzarbeitergeld im Lockdown?

Die Klägerin hat einen Hotel- und Gastronomiebetrieb. Bereits für den ersten staatlich verordneten „Lockdown“ wurde für ihre Mitarbeiter von März bis Juni 2020 von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt. Die Klägerin hatte im März einen erheblichen Arbeitsausfall angezeigt und einen entsprechenden Antrag gestellt.

Ab November 2020 musste ihr Betrieb erneut wegen des zweiten „Lockdowns“ geschlossen werden. Sie zeigte aber erst Anfang Februar 2021 für die Monate November und Dezember 2020 den erneuten Arbeitsausfall an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter.

Dieser Antrag wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt, weil die Klägerin den Arbeitsausfall der Agentur nicht rechtzeitig angezeigt habe.


Arbeitgeber müssen rechtzeitig anzeigen

Die Klage scheiterte.

Kurzarbeitergeld wird nur dann gewährt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Dieser muss der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werden. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eintrat.

Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, wie einem verordneten Lockdown, muss die Anzeige dennoch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit einging.


Anzeige und Antrag erforderlich

Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden ist der eigentliche Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds. Dieser kann in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden.

Die Klägerin hatte den durch den zweiten „Lockdown“ bedingten Arbeitsausfall in ihrem Betrieb für die Monate November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfiel der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate.

Trotz des „Lockdowns“ war es ihr möglich und zumutbar, entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls in den Monaten November bzw. Dezember vorzunehmen. Die Nichtanzeige des Arbeitsausfalls wertete das Gericht als schuldhaftes Zögern, welches auch nicht durch die spätere Nachholung im Februar 2021 geheilt wurde. Und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin selbst ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert war.

Es gab auch keine Fortgeltung der Bewilligung von Kurzarbeitergeld vom März 2020. Seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, nämlich Juni 2020, waren bereits mindestens drei Monate ohne Bezug (hier Juli bis Oktober) vergangen.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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