Kündigungsschutzverfahren: Arbeitnehmer erhält trotzdem Arbeitszeugnis

(DAV). Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Nichts anderes gilt, wenn sich Mitarbeiter und Arbeitgeber vor Gericht in einem Kündigungsschutzverfahren gegenüberstehen.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 hin (AZ: 7 Sa 208/18).

Der Arbeitnehmer war zunächst seit Oktober 2005 als Teilzeitbeschäftigter und dann ab Juni 2006 als vollzeitbeschäftigter Gemeindearbeiter angestellt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm ordentlich zum 31. Dezember 2016. Dagegen wehrte sich der Mann erfolglos mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Arbeitsrecht: Wann verfällt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Anschließend, im Dezember 2017, bat er seinen früheren Arbeitgeber, ihm ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Das lehnte dieser ab und berief sich dabei auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist.

Der Mann klagte, unter anderem um seinen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis durchzusetzen. Die Ausschlussfrist greife nicht. Solange das Kündigungsschutzverfahren nicht abgeschlossen gewesen sei, hätte er kein solches Arbeitszeugnis einklagen können.

Das sah das Gericht anders. Der Anspruch des Klägers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sei gemäß § 37 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) verfallen. Dieser besagt in Abs. 1 S. 1:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“

Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zu diesen „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ gehöre auch der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, so das Gericht. Das Zeugnis sei „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch auf ein Endzeugnis entstehe spätestens mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sei auch sogleich fällig.

Das gelte auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung stritten. Es sei nicht so, dass der Arbeitnehmer sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses mit einem Zwischenzeugnis zu begnügen habe.

Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses knüpfe nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage an, sondern setze ja gerade im Gegenteil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

Damit war der Anspruch des Mannes bereits verfallen, als er diesen erstmals im Dezember 2017 erhob.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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