Kündigung trotz Abmahnung für den gleichen Grund?

(DAV). Mit einer Abmahnung wollen Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers rügen. Gleichzeitig bringen sie zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht so gestört ist, dass es nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Kann ein Arbeitgeber wegen des in einer Abmahnung gerügten Verhaltens dann noch eine Kündigung aussprechen?


Ein Arbeitgeber kann nicht wegen des gleichen Verhaltens eine Kündigung nach einer Abmahnung aussprechen, wenn er sich die Kündigung in der Abmahnung nicht ausdrücklich vorbehalten hatte. Liegt kein Wiederholungsfall vor, ist dann eine Kündigung nicht möglich und die Kündigungsschutzklage erfolgreich. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 26. Mai 2021 (A-Z: 11 Ca 736/20).


Abmahnung wegen Verstoß gegen Maskentragepflicht

Der Kläger arbeitet bei einem Bauunternehmen. Das Unternehmen führte coronabedingt eine Maskenpflicht ein. Diese galt auch im Freien. Der Kläger weigerte sich, eine Maske zu tragen und verließ das Betriebsgelände wieder. Auch am Folgetag erschien er nicht zur Arbeit. Er teilte dem Arbeitgeber nicht mit, dass er verhindert sei.

Der Arbeitgeber mahnte ihn ab. In dem Abmahnungsschreiben wies das Unternehmen insbesondere darauf hin, dass Einsätze des Klägers auch in Zukunft auf dem Betriebsgelände geplant sein, bei denen Maskenpflicht bestehe. Sollte er weiterhin ohne Maske zur Arbeit erscheinen, behalte sich der Beklagte vor, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Eine Woche später wurde dem Mann gekündigt, ohne dass es zu einem weiteren gleich gelagerten Verhalten des Klägers gekommen war. Gegen diese ordentliche Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.


Abmahnung beinhaltet in der Regel Kündigungsverzicht

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Dem Gericht kam es nicht darauf an, dass in dem Abmahnungsschreiben beim Wiederholungsfall eine außerordentliche Kündigung angedroht wurde und jetzt nur eine ordentliche Kündigung erfolgt war. Eine ordentliche Kündigung war in der Abmahnung nicht vorbehalten worden.

Es lag auch kein Wiederholungsfall vor, auf den sich der Arbeitgeber hätte berufen können. Da er das Verhalten schon abgemahnt hatte und sich die Kündigung nicht vorbehalten hatte, konnte er deswegen nicht kündigen.

 

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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