Kündigung im Kleinbetrieb: Starke Arbeitgeberrechte

(DAV). Aufgrund des Kündigungsschutzrechtes werden zahlreiche Kündigungen angefochten. Was passiert, wenn der Chef "betriebsbedingte Gründe" als Kündigungsgrund angibt und dann fast sofort jemand Neues für die Position einstellt?

In einem Kleinbetrieb führt eine Kündigung wegen betriebsbedingter Gründe nicht automatisch zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2022 (AZ: 3 Sa 285/22).

Kündigung trotz neuer Stellenausschreibung?

Eine Arbeitnehmerin hatte Klage erhoben, weil sie glaubte, ihre Kündigung sei ungültig. Der Grund: Ihr Arbeitgeber hatte ihre Position mit der Begründung "betriebsbedingter Gründe" gekündigt und dann kurz darauf eine ähnliche Stelle ausgeschrieben. Sie argumentierte, dass die "betriebsbedingten Gründe" offensichtlich nicht stimmten, und die Kündigung daher unrechtmäßig sei.

Keine Selbstbindung bei Kündigungsgründen

Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf sah das anders. Ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb muss keinen Kündigungsgrund nennen. In Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Selbst wenn ein Grund genannt wird, führt dies nicht zu einer Selbstbindung an die strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass eine Kündigung nicht automatisch sitten- oder treuwidrig ist, nur weil der genannte Grund sich als unwahr herausstellt. Das bedeutet, selbst wenn der Chef einen "betriebsbedingten Grund" für die Kündigung angibt und dann jemanden für diese Position einstellt, ist das nicht unbedingt illegal.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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