Krankschreibung und Quarantäne – bekommt man Lohn?

(DAV). Wer auf behördliche Anordnung in Quarantäne muss, erhält nicht mehr seinen Verdienst, sondern eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. So ist auch der Arbeitgeber geschützt. Was ist aber, wenn ein krank geschriebener Arbeitnehmer vom Gesundheitsamt in Quarantäne „geschickt“ wird?

Wer krankgeschrieben wurde, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Unabhängig davon, ob er auch in Quarantäne muss. Er muss sich nicht auf die Entschädigung verweisen lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 (AZ: 1 Ca 3196/20).

Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne wegen Corona

Der Arbeitnehmer wurde wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben. Sein Arzt führte auch einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus.

Als die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung erfuhr, zog sie den zunächst an den Kläger gezahlten Lohn von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Sie begründete dies damit, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Lohnansprüche verdrängten.

Entgeltfortzahlung trotz Corona-Quarantäne

Die Klage war erfolgreich.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert hatte, lag dies hier vor.

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gilt gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Entfällt also der Verdienst aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme, gilt der Ersatzanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Bei einer Krankschreibung bleibt es bei dem Lohnanspruch.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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