"Krankfeiern": Partyteilnahme rechtfertigt fristlose Kündigung

(DAV). Wer krankgeschrieben ist, soll sich erholen, um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Das bedeutet nicht, dass man das Bett hüten muss. Spaziergänge oder Ähnliches sind möglich, eventuell auch ein Wochenende an frischer Luft. Zuviel des Guten ist es aber, wenn man stattdessen an einer Party teilnimmt.


Wer sich beim Arbeitgeber für zwei Tage krankmeldet und an einer "Wild Night Ibiza Party" teilnimmt, riskiert seinen Job. In diesem Fall ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.

Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 16. Dezember 2022 (AZ: 5 Ca 1200/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


Wilde Party trotz Arbeitsunfähigkeit

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Für ein Wochenende war sie zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank.

In der Nacht von Samstag und Sonntag fand in Hennef eine „White Night Ibiza Party“ statt. Dort entstanden Fotos von der feiernden Klägerin. Diese waren im WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters zu sehen. Nachdem die Beklagte davon erfuhr, kündigte sie ihr fristlos.

Hiergegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage.


Urteil: Kündigungsschutzklage scheitert – fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht in Siegburg hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wies die Klage ab.

Der wichtige Kündigungsgrund war die Vortäuschung ihre Erkrankung. Damit verspielte sie das Vertrauen in ihre Redlichkeit. Während ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit war sie bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit auf den Fotos zu sehen. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung war damit erschüttert.

Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht nicht. Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergab sich bereits aus ihren Einlassungen, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren hatte sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies war schlicht unglaubhaft.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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