Kleiderordnung am Arbeitsplatz gilt auch bei Hitze

Wer am Arbeitsplatz an eine feste Kleiderordnung gebunden ist, muss sich auch bei sommerlichen Temperaturen danach richten. Gibt es keinen Dresscode, müssen Angestellte sich trotzdem an die Üblichkeiten halten, die mit Blick auf die Kleidung gelten. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Mitarbeitern angemessene Kleidung vorzuschreiben – auch bei Hitze. Wie Rechtsanwalt Jakob T. Lange, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), erklärt, sehen manche betriebliche Kleiderordnungen für sommerliche Temperaturen besondere Vorschriften vor. „Angestellte mancher Banken dürfen zum Beispiel ab einer bestimmen Temperatur den oberen Hemdknopf offen lassen.“

Ernste Konsequenzen für unangemessene Kleidung am Arbeitsplatz dürften nur in sehr seltenen Fällen drohen. Ist die Kleidung eines Arbeitnehmers nicht angemessen, kann der Arbeitgeber aber von ihm verlangen, dass er nachhause geht und sich umzieht. Dabei hängt es vom Unternehmen ab, was als angemessen gilt. Wer viel Kundenkontakt hat beziehungsweise in einem Unternehmen arbeitet, in dem auf ein seriöses Auftreten der Mitarbeiter Wert gelegt wird – zum Beispiel in einer Bank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft –, sollte sich also eher bedeckt kleiden.

Auch wenn es mittlerweile üblich ist, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wasser bereitstellen – einen Anspruch auf kostenlose Getränke am Arbeitsplatz haben Angestellte nicht. Das gilt auch bei sommerlichen Temperaturen.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.