Keine Pflicht zur Telearbeit: außerordentliche Kündigung nicht möglich

(red/dpa). Homeoffice ist zurzeit in vieler Munde. Der Gesetzgeber überlegt sogar, einen Anspruch zu schaffen, gerade im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Kann umgekehrt der Arbeitgeber einseitig verlangen, dass sein Mitarbeiter von zu Hause aus arbeitet?

Ein Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig verpflichten, in Telearbeit zu arbeiten, solange der Arbeitsvertrag dafür nichts hergibt. Der Mitarbeiter ist dann nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu anzunehmen. Eine Kündigung deswegen ist ungültig, so das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg am 10. Oktober 2018 (AZ: 17 Sa 562/18).

Arbeitgeber darf Homeoffice nicht einseitig anordnen
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall beschäftigte der Arbeitgeber den späteren Kläger als Ingenieur. Im Arbeitsvertrag gab es keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im Home-Office zu verrichten. Dies wollte der Mitarbeiter jedoch nicht. Wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ kündigte der Arbeitnehmer dem Mann.

Seine Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Kündigung ist unwirksam.

Kündigungsschutzklage erfolgreich – Weisungsrecht nicht gegeben
Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers reiche nicht aus, um dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Der Arbeitnehmer sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit in einer Betriebsstätte. Dass Arbeitnehmer etwa zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führe nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Lehne der Arbeitnehmer es ab, in Homeoffice zu arbeiten, liege keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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