Keine Entschädigungsansprüche für „AGG-Hopper“

(DAV). Sogenannte "AGG-Hopper" sind Personen, die sich mit der Absicht auf Stellen bewerben, abgelehnt zu werden und dann Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Ein Kläger hatte aufgrund einer Ablehnung einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung sowie einen Entschädigungsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht.


Das Landesarbeitsgericht Kiel hat in einem Urteil vom 21. Februar 2023 (AZ: 1 Sa 148/22) entschieden, dass keine Entschädigungsansprüche für sogenannte "AGG-Hopper" bestehen.


"Junges Team" vs. Bewerber mit 48 Jahren

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Fall, in dem sich der Kläger, ein 48-jähriger Mann, auf eine Stellenausschreibung beworben hatte, in der ein "junges Team" beschrieben wurde.

Nach Erhalt einer Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 9.000 Euro und kündigte eine Klage an, wenn der Arbeitgeber ihm nicht 1.500 Euro zahlte. Der Kläger verlangte zudem eine Auskunft über seine gespeicherten Daten nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und machte einen Herausgabeanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend.


Entscheidung des Gerichts: Keine Entschädigung für AGG-Hopper

Das Gericht hat sowohl einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch einen solchen aus der DSGVO verneint. Es wurde festgestellt, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, da er sich offenbar nur beworben hatte, um den Status als Bewerber zu erlangen und Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Der Arbeitgeber hatte erfolgreich bewiesen, dass der Kläger in zahlreichen anderen Verfahren Entschädigungsansprüche gestellt hatte, die alle wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht betont, dass die Entscheidung die bestehende Rechtsprechung bestätigt: Das wiederholte Einklagen von Entschädigungen bei erfolglosen Bewerbungen allein ist kein ausreichender Grund, um eine Bewerbung und die damit verbundene Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Stattdessen muss der Arbeitgeber Indizien vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass der Bewerber nicht ernsthaft eine Anstellung angestrebt hat.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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