Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei eingeschränkter Stellenausschreibung

Kiel/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber kann eine wegen Altersteilzeit freigewordene Stelle ausschließlich für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausschreiben. Dadurch benachteiligt er auch keinen anderen Bewerber, der behindert ist. Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 19. September 2014 (AZ: öD 2 Ca 1194 c/14) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Wegen Altersteilzeit wurde an einer Universität ein Arbeitsplatz frei. Die Universität schrieb die Stelle nur eingeschränkt für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus. Sie wollte dadurch eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz erreichen.

Ein fachlich geeigneter Mann bewarb sich mit Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Da er weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht war, lud man ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Der Bewerber sah sich diskriminiert und klagte auf 30.000 Euro Entschädigung.

Ohne Erfolg. Der Arbeitgeber habe die Ausschreibung auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beschränken dürfen. Dadurch ließe sich keinerlei Zusammenhang mit der Behinderung des Mannes ableiten. Die Ablehnung habe eben nicht an dessen Behinderung angeknüpft und sei auch nicht durch sie motiviert gewesen.

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