Kann während der Organisation von Betriebsratswahlen fristlos gekündigt werden?

(DAV). Neben dem individuellen Arbeitsrecht gibt es noch das sogenannte kollektive Arbeitsrecht. Dies umfasst die Regelungen, unter welchen Umständen sich Beschäftigte organisieren können. Deshalb stehen die Personen, die eine Betriebsratswahl organisieren unter besonderem Schutz – auch bei dem Autovermieter Sixt.


Mehrere Kündigungen einer Sixt-Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der Organisation einer Betriebsratswahl sind unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf am 23. Februar 2022 (AZ: 10 Ca 4119/21). In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall, ging es um mehrere Kündigungen einer Mitarbeiterin durch den Autovermieter Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf.


Kündigungsschutz in Zusammenhang mit Betriebsratswahl bei Sixt?

Die Mitarbeiterin hatte im August 2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden. Noch im selben Monat kündigte Sixt der Frau. Der Vorwurf: Trotz Abmahnungen sei die Frau deswegen wiederholt zu spät gekommen.

Im September sollte dann die Betriebsversammlung stattfinden. Es kamen rund 15 Beschäftigte. Der angemietete Raum war allerdings mit Blick auf die Coronaschutzvorschriften zu klein. Die Arbeitgeberin bot noch andere Räumlichkeiten an, dennoch wurde die Versammlung abgesagt.

Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass für eine weitere außerordentliche Kündigung im November. Sie erhob den Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet hätten. Sie hätten sicher gehen wollen, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen, und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können.

Im Dezember betrat die Klägerin - ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin - zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf kündigte die Arbeitgeberin, die in diesem Verhalten einen Hausfriedensbruch sah, erneut fristlos. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.


Kündigungsschutzklagen erfolgreich

Das Arbeitsgericht hielt sämtliche Kündigungen für unwirksam und gab der Klägerin Recht.

Im Einzelnen:

  • Zu spät kommen
    Ein wiederholtes Zuspätkommen kann in der Regel nur eine ordentliche, nicht aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In diesem Fall kam nicht mal eine ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin in Betracht. Als Initiatorin einer Betriebsratswahl genoss sie besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung war damit ausgeschlossen.

  • Abgesagte Wahl zum Wahlvorstand
    Auch die zweite fristlose Kündigung hatte keinen Bestand. Die Arbeitgeberin hatte lediglich Absichten der Mitarbeiterinnen behauptet. Tatsächliche Anhaltspunkte konnte sie nicht vorlegen.

  • Die dritte Kündigung war wiederum unwirksam, da die Mitarbeiterin zwar das Hausrecht der Arbeitgeberin verletzt hatte - schließlich war sie bereits fristlos gekündigt -, die Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass man fristlos gekündigt werden kann. Hier hätte eine Abmahnung ausgereicht. Das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz hatte keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Auch diente es aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte.

Der Autovermieter muss die Klägerin also weiterbeschäftigen.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.