Job gekündigt: Rückzahlung der Ausbildungskosten?

(DAV). In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarung, ob und in welchem Umfang die Kosten für Aus- und Fortbildung dem Arbeitgeber zu erstatten sind, wenn man vorzeitig kündigt. Vor Gericht kann es dann zu einem Streit über die Wirksamkeit einer Rückforderungsklausel kommen. Angriffspunkte sind etwa eine überlange Bindungsdauer oder die mangelnde Differenzierung des Auslösungsgrundes.


Eine entsprechende Vereinbarung muss die Rückzahlungsbedingungen eindeutig festlegen. Ferner darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn jede vom Arbeitnehmer ausgehende vorzeitige Vertragsbeendigung den Rückzahlungsanspruch auslösen soll. Grundsätzlich müsste eine vom Arbeitgeber verursachte Vertragsauflösung ausgenommen sein. Auch müssen die Kosten und die zeitliche Bindung an das Unternehmen angemessen sein. Dies ist bei fünf Jahren und Ausbildungskosten von etwa 11.000 Euro nicht der Fall.

Dies entschied das Arbeitsgericht Gera am 12. Oktober 2021 (AZ: 3 Ca 16/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Entscheidend können auch die Bindungsdauer und die fehlende Konkretisierung der Rückzahlungshöhe sein.


Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten wirksam?

Die Arbeitgeberin forderte von der Beklagten Studienkosten zurück. Die Vereinbarung sah vor, dass die beklagte Mitarbeiterin nach erfolgreichem Abschluss mindestens fünf weitere Jahre für die Klägerin tätig sein sollte.

Sollte sie es wünschen, die Arbeitsstelle zu wechseln, müssten alle nachweislich durch das Unternehmen verauslagten Kosten zurückerstattet werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kündigte die Beklagte acht Monate später das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen.

Bedingungen für die Rückzahlung müssen eindeutig und nicht einseitig sein

Die Klage der Arbeitgeberin auf die Rückzahlung scheiterte beim Arbeitsgericht in Gera.

Solche Rückzahlungsvereinbarungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen einer inhaltlichen Kontrolle Stand halten. Es war nicht erkennbar, welche konkreten finanziellen Belastungen auf die Beklagte bei einem vorzeitigen Ausscheiden zukommen. Es war schon nicht klar, ob die Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren teilweise oder vollständig durch die Klägerin übernommen werden sollten.

Auch wurde nicht berücksichtigt, dass die Kündigung durch die Arbeitnehmerin aufgrund eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolgen könnte. Hier hätte differenziert werden müssen: Ein Verschulden oder eine Veranlassung der Arbeitgeberin zur Vertragsaufhebung muss zum Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs führen. Es war auch kein (gestaffelter) Abzug für den Zeitraum nach dem Abschluss der Ausbildung und der Kündigung vorgesehen.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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