Hakenkreuz am Arbeitsplatz: Schwere Pflichtverletzung

Berlin (DAV). Führt ein Mitarbeiter das Hakenkreuz-Symbol am Arbeitsplatz offen vor, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017 (AZ: 10 Sa 899/17).

Der Mann war Außendienstmitarbeiter im Ordnungsamt. In einer Pause während der Dienstzeit las er in Hitlers ‚Mein Kampf’. Das Hakenkreuz auf dem Einband war offen sichtbar. Der diensthabende Schichtleiter forderte ihn erfolglos auf, das Buch wegzustecken. Sein Arbeitgeber, das Land Berlin, kündigte ihm fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Der Mitarbeiter verletze auf schwerwiegende Weise eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Er verstoße gegen den TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder), wonach er sich mit seinem gesamten Verhalten zu freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen habe.

Das Hakenkreuz sei eines der zentralen Symbole des NS-Regimes und gesetzlich verboten. Auch wenn der Mann behaupte, dass ihm die Bedeutung des Hakenkreuzes und des Buches nicht bewusst gewesen sei, ändere das nichts. Auch das gedankenlose Mitführen von Nazisymbolen verharmlose das NS-Regime und verhöhne dessen Millionen von Opfern.

Der Mitarbeiter habe das Buch vor dem Schichtleiter und in Gegenwart der Kollegen offensichtlich vorgeführt. Das lasse sich nur mit Besitzerstolz erklären oder mit dem klaren Willen zur Provokation. Hier zeige sich eine Einstellung, die verdeckt durchscheinen lasse, dass er mit der Verwendung nationalsozialistischer Symbole keine besonderen Probleme habe. Das sei auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bereits in hohem Maße verwerflich. Erst recht gelte das aber für einen Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes eines Bezirksamtes. Er sei als uniformierter Vertreter des Landes Berlin dazu aufgerufen, Verstöße gegen die Rechtsordnung festzustellen und zu ahnden.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.